FürdieEinbürgerunginDiegtengeltendiegesetzlichenVorschriftendesBundes,desKantonsundder Bürgergemeinde. Nachstehend eine Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften.
Schweizerische Staatsangehörige:
DieErteilungdesGemeindebürgerrechtssetztWohnsitzinderGemeindesowieeineununterbrochene Wohnsitzdauer von 3 Jahren in der Gemeinde bis zur Einreichung des Gesuchs voraus.Achtung!Eskannsein,dassSiedurchdieEinbürgerungimKantonBasel-LandschaftIhrbisherigesBürgerrecht verlieren.OrientierenSiesichdeshalbvorderEinbürgerungbeiderzuständigenBehördeIhres Heimatkantons welche Schritte für die Beibehaltung Ihres bisherigen Bürgerrechts zu unternehmen sind.
Die Einbürgerung setzt voraus:•BeherrschenderdeutschenSprache,sodasseineVerständigungmitdenMenschenderhiesigen GesellschaftgutmöglichistundderInhaltamtlicherTexteverstandenwird(sieheNachweisder Deutschkenntnisse);•IntegrationindieschweizerischenundhiesigenVerhältnisse,somitTeilnahmeamsozialenLebender hiesigen Gesellschaft und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung;•Vertrautsein mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen;•Förderung und Unterstützung bei der Integration des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;•Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz;•BeachtungderschweizerischenRechtsordnung,insbesonderevonderenGrundwerten;KeinEintragim StrafregisterwegenVerbrechenoderVergehen,oderbetr.Jugendliche,keineVerzeichnungbeiden zuständigen Behörden;•Erfüllung der öffentlich-rechtlichen und privaten Pflichten;•Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz;•BeiBezugvonSozialhilfe(indenletzten5JahrenvorderGesuchstellungoderbeiGesuchstellung) keineVerhängungvonMassnahmenwegenschuldhafterVerletzungvonPflichtengemäss Sozialhilfegesetzgebung und kooperatives Verhalten gegenüber der Sozialhilfebehörde.Im Weiteren gilt das Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Diegten.