Bürgergemeinde Diegten
Tel. 079 313 60 78
Voraussetzungen
Für die Einbürgerung in Diegten gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Bürgergemeinde. Nachstehend eine Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften.
Schweizerische Staatsangehörige
Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts setzt Wohnsitz in der Gemeinde sowie eine ununterbrochene Wohnsitzdauer von 3 Jahren in der Gemeinde bis zur Einreichung des Gesuchs voraus. Achtung! Es kann sein, dass Sie durch die Einbürgerung im Kanton Basel-Landschaft Ihr bisheriges Bürgerrecht verlieren. Orientieren Sie sich deshalb vor der Einbürgerung bei der zuständigen Behörde Ihres Heimatkantons welche Schritte für die Beibehaltung Ihres bisherigen Bürgerrechts zu unternehmen sind.
Ausländische Staatsangehörige
Insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt. Insgesamt 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde Diegten. Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so muss nur eine der beiden Personen diese Wohnsitzvoraussetzung erfüllen, für die andere Person genügen insgesamt 3 Jahre in der Gemeinde Diegten und 5 Jahre in der Schweiz; diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit mindestens 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. Diese Regelung gilt sinngemäss für eingetragene Partner bzw. eingetragene Partnerinnen.
Integration / Guter Leumund
Die Einbürgerung setzt voraus:
Beherrschen der deutschen Sprache, so dass eine Verständigung mit den Menschen der hiesigen Gesellschaft gut möglich ist und der Inhalt amtlicher Texte verstanden wird (siehe Nachweis der Deutschkenntnisse);
Integration in die schweizerischen und hiesigen Verhältnisse, somit Teilnahme am sozialen Leben der hiesigen Gesellschaft und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung;
Vertrautsein mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen;
Förderung und Unterstützung bei der Integration des Ehegatten und der minderjährigen Kinder;
Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz;
Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerten. Kein Eintrag im Strafregister wegen Verbrechen oder Vergehen. Bei Jugendlichen kein Eintrag bei den zuständigen Behörden.
Erfüllung der öffentlich-rechtlichen und privaten Pflichten;
Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz;
Bei Bezug von Sozialhilfe (in den letzten 5 Jahren vor der Gesuchstellung oder bei Gesuchstellung) keine Verhängung von Massnahmen wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten gemäss Sozialhilfegesetzgebung und kooperatives Verhalten gegenüber der Sozialhilfebehörde.
Im Weiteren gilt das Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Diegten.
Vorgehen
Wenn Sie an einer Einbürgerung interessiert sind und die entsprechenden Vorgaben erfüllen, kontaktieren Sie bitte für eine ordentliche Einbürgerung unseren Bürgerrat. Er wird Ihnen die entsprechenden Unterlagen und das Antragsformular zustellen:
Bürgerrat Daniel Hachen
Digweg 2
4457 Diegten
079 313 60 78
daniel.hachen@bg-diegten.ch
Für erleichterte Einbürgerung (Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern; staatenlose Kinder; Kinder einer eingebürgerten Mutter oder eines eingebürgerten Vaters; Personen, die irrtümlich angenommen haben, sie seien Schweizer Staatsbürger; Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation) kontaktieren Sie bitte direkt das Migrationsamt unter dem obigen Link "weitere Informationen".